OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2009
16 WF 35/09
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 500
FamRB 2010, 14
FamRZ 2009, 1621
OLGReport-Stuttgart 2009, 800

Streitwert einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 16 WF 35/09

DRsp Nr. 2009/25521

Streitwert einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

Der Streitwert einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bestimmt sich nach dem Interesse des klagenden Ehegatten an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Dies ist die Vorverlegung der Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 3.12.2008, Az. 7 F 430/08, wird zurückgewiesen.

2. das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, deren Ehescheidungsverfahren seit 2005 beim Familiengericht anhängig ist. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist anhängig, aber nicht entscheidungsreif. Der Kläger, der von einem Zugewinnausgleichsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 821.500 EUR ausgeht, hat Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben, der durch Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 3.12.2008 stattgegeben wurde. Im Urteil wurde der Streitwert des Verfahrens auf 250.000 EUR festgesetzt.