Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.04.2012 (46 F 230/08) in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 21.08.2012 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens erster Instanz festgesetzt wird auf
13.032 € für die Verfahrensgebühr und
11.922,36 € für die Terminsgebühr.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien streiten um den Gebührenwert des - mit Klage und Widerklage - auf Abänderung eines Unterhaltsurteils gerichteten erstinstanzlichen Verfahrens. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten war mit dem abzuändernden Urteil vom 06.12.2006 für den Zeitraum seit September 2006 auf 2.138,48 € festgesetzt.
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