OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.09.2015
18 WF 234/12
Normen:
GKG § 42; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 230/08

Streitwert einer Klage auf Zahlung von UnterhaltBerücksichtigung von Antragserweiterungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 18 WF 234/12

DRsp Nr. 2015/20443

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Unterhalt Berücksichtigung von Antragserweiterungen

Nach Einreichen der Klage erfolgte Antragserweiterungen derselben Partei, welche den Zeitraum der auf die Einreichung der Klage folgenden zwölf Monate nicht berühren, erhöhen den Verfahrenswert nicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.04.2012 (46 F 230/08) in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 21.08.2012 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens erster Instanz festgesetzt wird auf

13.032 € für die Verfahrensgebühr und

11.922,36 € für die Terminsgebühr.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42; FamGKG § 51;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Gebührenwert des - mit Klage und Widerklage - auf Abänderung eines Unterhaltsurteils gerichteten erstinstanzlichen Verfahrens. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten war mit dem abzuändernden Urteil vom 06.12.2006 für den Zeitraum seit September 2006 auf 2.138,48 € festgesetzt.