OLG Celle - Beschluss vom 09.03.2009
6 W 28/09
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 254; RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AGS 2010, 38
FamRZ 2009, 1855
OLGReport-Celle 2009, 487
ZErb 2009, 163
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/08

Streitwert einer Stufenklage

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 6 W 28/09

DRsp Nr. 2009/5689

Streitwert einer Stufenklage

Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich für das Verfahren bei vollständiger Abweisung der Stufenklage trotz Verhandlung lediglich zur Auskunftsstufe nach der höchsten Stufe (Leistungsstufe), für die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren (Terminsgebühren) jedoch nur nach dem Wert der Auskunftsstufe.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Gebührenstreitwert wird, soweit er die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren betrifft, auf 5.703,92 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 254; RVG § 2 Abs. 2 Anlage 1; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die nach § 68 Absatz 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Da mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, den vom Landgericht festgesetzten Gebührenstreitwert zu reduzieren, ist die Beschwerde so aufzufassen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sie allein in deren Namen eingelegt hat.

1. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits, soweit er das Betreiben des Verfahrens betrifft, zu Recht auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.