Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Gebührenstreitwert wird, soweit er die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren betrifft, auf 5.703,92 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die nach § 68 Absatz 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Da mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, den vom Landgericht festgesetzten Gebührenstreitwert zu reduzieren, ist die Beschwerde so aufzufassen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sie allein in deren Namen eingelegt hat.
1. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits, soweit er das Betreiben des Verfahrens betrifft, zu Recht auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.
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