Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. April 2009 -
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 5. August 2009 zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Stufenklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
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