OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.09.2009
9 WF 89/09
Normen:
ZPO § 254;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 5/05

Streitwert einer Stufenklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 9 WF 89/09

DRsp Nr. 2009/26444

Streitwert einer Stufenklage

Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, wohingegen sich der Streitwert für eine Verhandlung- beziehungsweise Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrenstufe richtet, in der sie anfallen. Dies gilt auch bei einer "steckengebliebenen" Stufenklage.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. April 2009 - 54 F 5/05 UE -wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 254;

Gründe:

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 5. August 2009 zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Stufenklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

a.