OLG Celle - Beschluss vom 20.05.2008
10 WF 163/08
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 42
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 622 F 3480/05

Streitwert einer Stufenklage

OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 10 WF 163/08

DRsp Nr. 2010/96

Streitwert einer Stufenklage

Wird eine Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt nach Erteilung der Auskunft für erledigt erklärt und kommt es nicht zur Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung, so richtet sich der Streitwert des Verfahrens nach dem bei Klageerhebung bestehenden Erwartungen des Klägers.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10. März 2008 auf die Gebührenstufe bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Klägerin hat den Beklagten, der als Steuerberater selbständig tätig ist und über Unternehmensbeteiligungen verfügt, in Form einer am 25. Juli 2005 erhobenen Stufenklage aus übergegangenem Recht seiner - verstorbenen - Mutter auf Unterhalt in Anspruch genommen, den sie für diese im Zeitraum vom 1. März 2004 bis zu deren Tod am 12. Mai 2005 in Höhe von 24.100,45 € erbracht hatte. Im Rahmen der Klageschrift war weiter angegeben, daß die Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch gegen die Schwester des Beklagten bestünden, deren Leistungsfähigkeit noch überprüft werde.