Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird - teilweise von Amts wegen - auf 16.187,64 €, der Wert des Auskunftsantrages auf 1.618,76 € festgesetzt.
Die ersichtlich in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet.
Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534 -535; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 , Rn 4).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|