OLG Celle - Beschluss vom 26.11.2008
15 WF 293/08
Normen:
§ 44 GKG;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 452
OLGReport-Celle 2009, 490
Vorinstanzen:
AG Lehrte, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8680/05

Streitwert einer Stufenklage

OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 15 WF 293/08

DRsp Nr. 2010/168

Streitwert einer Stufenklage

Der Streitwert einer Stufenklage, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist nach dem von dem Kläger bei Klageerhebung erwarteten Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird - teilweise von Amts wegen - auf 16.187,64 €, der Wert des Auskunftsantrages auf 1.618,76 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 44 GKG;

Gründe:

Die ersichtlich in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet.

Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534 -535; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 , Rn 4).