OLG Naumburg - Beschluss vom 04.12.2009
3 WF 267/09
Normen:
GKG § 44 a.F.;
Fundstellen:
AGS 2010, 300
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 847/07

Streitwert einer Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 3 WF 267/09

DRsp Nr. 2010/7522

Streitwert einer Stufenklage

Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert stets nach dem höheren Wert der verbundenen Ansprüche, in der Regel dem Wert der Leistungsstufe. Dies gilt auch dann, wenn nicht in die Leistungsstufe übergegangen wird (ergangen nach altem Recht).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 17.09.2009 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 2.465 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Beschwerde wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 44 a.F.;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in dem Stufenverfahren wegen Auskunft und Unterhalt, das nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens in der ersten Stufe nicht weiter betrieben worden ist, auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der dagegen eingelegten Beschwerde, die mit Blick auf die Leistungsstufe einen höheren Wert, mindestens 3.000 EUR begehrt, hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 I GKG); sie hat teilweise Erfolg.

Der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist abzuändern.