OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2011
8 WF 237/11
Normen:
§§ 3 ZPO, 44 GKG;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 159/98

Streitwert einer Stufenklage

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen 8 WF 237/11

DRsp Nr. 2013/18742

Streitwert einer Stufenklage

Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Streitwert für die Folgesache Zugewinnausgleich wird anderweitig auf insgesamt 66.822,61 € festgesetzt. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 18.8.2011 wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens dem Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegnerin zu 1/10 auferlegt werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Kostenentscheidung wird auf 4500 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 3 ZPO, 44 GKG;

Gründe

Auf das vorliegende im September 1998 eingeleitete Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG das zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens geltende Recht, also die ZPO, anzuwenden.