I.
Mit seiner Klage vom 24.07.2001 hatte der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung in das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, im Grundbuch von Waibstadt Nr. 24 eingetragene Grundstück Flurstücknummer 2....., A. - Str. 2, durch das Teilungsversteigerungsverfahren 50 K ..... des Amtsgerichts Heidelberg für unzulässig zu erklären; gleichzeitig hatte er den Antrag gestellt die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Sein Begehren hat er insbesondere damit begründet, dass die Einreichung des Teilungsversteigerungsantrags eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB darstelle.
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