OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.11.2003
2 WF 136/03
Normen:
ZPO § 771 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1221
InVo 2004, 333
OLGReport-Karlsruhe 2004, 229
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 22.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 307/01

Streitwert einer (unechten) Drittwiderspruchsklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 2 WF 136/03

DRsp Nr. 2004/2899

Streitwert einer (unechten) Drittwiderspruchsklage

»1. Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen.2. Bei einem Grundstück ist der Streitwert mit 20% des Grundstückswerts anzusetzen3. Das Affektionsinteresse ist mit einem 1/4 des so errechneten Streitwerts zusätzlich zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 771 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit seiner Klage vom 24.07.2001 hatte der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung in das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, im Grundbuch von Waibstadt Nr. 24 eingetragene Grundstück Flurstücknummer 2....., A. - Str. 2, durch das Teilungsversteigerungsverfahren 50 K ..... des Amtsgerichts Heidelberg für unzulässig zu erklären; gleichzeitig hatte er den Antrag gestellt die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Sein Begehren hat er insbesondere damit begründet, dass die Einreichung des Teilungsversteigerungsantrags eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB darstelle.