Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 01.12.2008 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 48 Abs. 2, 3 S. 1 GKG sind für die Bemessung des Streitwerts insbesondere die Einkommensverhältnisse, und zwar das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute maßgeblich. Das Familiengericht hat den Streitwert hier im Ergebnis zu Recht mit bis zu 2500 € bemessen.
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