OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.01.2009
13 WF 4/09
Normen:
GKG § 40; GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 129
FPR 2009, 251
FamRZ 2009, 1177
OLGReport-Oldenburg 2009, 278
RVGreport 2009, 116
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 2007/08

Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen oder -minderungen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 13 WF 4/09

DRsp Nr. 2009/2679

Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen oder -minderungen

1. Für die Bemessung des Streitwerts einer Ehescheidung ist das Nettoeinkommen der Eheleute in den letzten drei Monaten vor Einleitung der Instanz heranzuziehen. Spätere Einkommenssteigerungen oder -minderungen bleiben außer Betracht. Die Instanz wird erst durch den Scheidungsantrag, nicht schon durch den isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitet. 2. Zum Nettoeinkommen zählt das Arbeitslosengeld I, nicht aber das Arbeitslosengeld II.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 01.12.2008 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 48 Abs. 2, 3 S. 1 GKG sind für die Bemessung des Streitwerts insbesondere die Einkommensverhältnisse, und zwar das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute maßgeblich. Das Familiengericht hat den Streitwert hier im Ergebnis zu Recht mit bis zu 2500 € bemessen.