OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2008
12 WF 51/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FamRB 2009, 9
OLGReport-Köln 2009, 32
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 420/04

Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 12 WF 51/08

DRsp Nr. 2009/1336

Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens

Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens zur Berechnung des Streitwerts einer Ehesache sind zwar Kreditbelastungen eines Eigenheims abzuziehen. Jedoch ist der Wohnwert des selbst genutzten Eigenheims hinzu zu rechnen. Dieser ist mit dem Betrag der ersparten Kaltmiete zu bewerten.

Tenor:

wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7.4.2008 - 10 F 420/04 - teilweise abgeändert und der Streitwert für die Ehesache auf 9.600,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Nach § 48 Abs. 3 GKG ist zur Bemessung des Streitwerts der Ehesache auf das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Da der Antragsteller über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist hier allein maßgeblich das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin.