wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7.4.2008 - 10 F 420/04 - teilweise abgeändert und der Streitwert für die Ehesache auf 9.600,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
Nach § 48 Abs. 3 GKG ist zur Bemessung des Streitwerts der Ehesache auf das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Da der Antragsteller über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist hier allein maßgeblich das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin.
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