Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Der Verfahrenswert wird für den ersten Rechtszug festgesetzt auf 2.500,- Euro.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist zulässig; der Beschwerdewert ist erreicht, weil die vom Beschwerdeführer begehrte Wertfestsetzung eine Erhöhung der ihm zustehenden Vergütung um mehr als 200,- Euro zur Folge hätte (§§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG).
Die Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.
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