OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2014
4 WF 205/14
Normen:
FamGKG § 33 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 41; FamGKG § 49; GewSchG § 1; GewSchG § 2;
Fundstellen:
AGS 2014, 522
FamRB 2015, 183
NJW-Spezial 2014, 733
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18215/14

Streitwert eines Gewaltschutzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 4 WF 205/14

DRsp Nr. 2015/450

Streitwert eines Gewaltschutzverfahrens

1. Werden in einem Gewaltschutzverfahren Maßnahmen nach § 1 GewSchG und eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG beantragt, sind die in § 49 FamGKG genannten Werte für Gewaltschutzsachen nach § 1 und 2 GewSchG bei der Wertfestsetzung zu addieren. 2. Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung.

Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Der Verfahrenswert wird für den ersten Rechtszug festgesetzt auf 2.500,- Euro.

Normenkette:

FamGKG § 33 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 41; FamGKG § 49; GewSchG § 1; GewSchG § 2;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist zulässig; der Beschwerdewert ist erreicht, weil die vom Beschwerdeführer begehrte Wertfestsetzung eine Erhöhung der ihm zustehenden Vergütung um mehr als 200,- Euro zur Folge hätte (§§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.