I.
Die Parteien haben am 12.12.1997 die Ehe geschlossen. Am 24.11.1999 haben sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag errichtet. Dieser enthält u.a. folgende Bestimmung:
Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine Leibrente.
Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
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