OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.11.2005
20 WF 135/05
Normen:
GKG § 42 § 48 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1217
JurBüro 2006, 145
OLG Report-Karlsruhe 2006, 284
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 188/05

Streitwert eines Rechtsstreits über vertragliche Unterhaltsansprüche

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 20 WF 135/05

DRsp Nr. 2006/21367

Streitwert eines Rechtsstreits über vertragliche Unterhaltsansprüche

»Der Streitwert eines Rechtsstreits über vertraglich festgelegte Unterhaltspflichten entspricht dem 3,5-fachen Jahresbetrag; § 42 Abs. 1 GKG ist nicht analog anzuwenden.«

Normenkette:

GKG § 42 § 48 ; ZPO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 12.12.1997 die Ehe geschlossen. Am 24.11.1999 haben sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag errichtet. Dieser enthält u.a. folgende Bestimmung:

Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch eine Leibrente.

Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.