SchlHOLG - Beschluss vom 27.10.2008
13 WF 135/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1178
FuR 2009, 179
FuR 2009, 229
JurBüro 2009, 193
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 50/08

Streitwert eines Scheidungsverfahrens bei Bezug von Arbeitslosengeld II durch einen Ehegatten

SchlHOLG, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 13 WF 135/08

DRsp Nr. 2009/1165

Streitwert eines Scheidungsverfahrens bei Bezug von Arbeitslosengeld II durch einen Ehegatten

Arbeitslosengeld II stellt kein Nettoeinkommen i. S. d. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG dar, das im Rahmen der Streitwertermittlung in Ehesachen zu berücksichtigen ist (entgegen OLG Schleswig, 1. Fam.Senat, Beschluss vom 28.05.2008, 8 WF 64/06, OLGR Schleswig 2008, 608 = SchlHA 2008, 319).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 18.09.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat den Streitwert für das Scheidungsverfahren in dem angefochtenen Beschluss vom 18.09.2008 auf 2.000,00 € festgesetzt. Dabei ging es davon aus, dass der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II erhielt und die Antragsgegnerin über ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von 400,00 € verfügte.