OLG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2012
1 WF 396/12
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 34, 38; FamGKG § 34;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 432/10
AG Jena, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 432/10

Streitwert eines Stufenantrags

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 1 WF 396/12

DRsp Nr. 2012/16995

Streitwert eines Stufenantrags

Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche. Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben. Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Streitgegenstand betreffen.

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 20.08.2010, 08.05.2012 und 15.09.2010, Az. 44 F 432/10, in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 26.06.2012, werden wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Wert für die Auskunftsstufe wird auf 2240 €,

der Wert für die Zahlungsstufe wird auf 8960 € und

der Wert der Vereinbarung wird auf 8750 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.