OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2014
6 WF 93/14
Normen:
FamGKG § 38;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 493/10

Streitwert eines Stufenantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 6 WF 93/14

DRsp Nr. 2014/16157

Streitwert eines Stufenantrags

Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 07.02.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 38;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.11.2010 im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen.