OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.09.2012
9 WF 411/12
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2013, 724
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 86/12

Streitwert eines Verfahrens auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 9 WF 411/12

DRsp Nr. 2012/19831

Streitwert eines Verfahrens auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

Der Streitwert eines Verfahrens auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts beträgt gem. § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt FamGKG für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - in Saarbrücken vom 14. Juni 2012 - 2 F 86/12 VA - in Ziffer IV. der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 50; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34;

Gründe:

Die gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG ersichtlich im eigenen Namen eingelegte - zulässige - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in Ziffer IV. des genannten Beschlusses erfolgte Verfahrenswertfestsetzung ist teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festzusetzen.