OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.12.2002
6 WF 111/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 260/00

Streitwert für Beweisgebühr bei Beweiserhebung nur zur Feststellung der Vaterschaft

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 6 WF 111/01

DRsp Nr. 2003/11310

Streitwert für Beweisgebühr bei Beweiserhebung nur zur Feststellung der Vaterschaft

In einem verbundenen Rechtsstreit wegen Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (§ 653 ZPO) ist die Beweisgebühr auch bei Beweiserhebung nur über die Abstammung nach dem entsprechend § 12 Abs. 3 GKG hier maßgebenden höheren Unterhaltsstreitwert zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

In dem durch Urteil beendeten Rechtsstreit wegen Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (§ 653 ZPO) hat der dem Beklagten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die von ihm aus der Landeskasse beanspruchte Vergütung mit (10/10 Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr, jeweils nach dem vom Familiengericht festgesetzten Streitwert von 8876 DM: 420 DM x 3 = 1260 DM + Auslagenpauschale: 40 DM = 1300 DM + 16 % Mehrwertsteuer = 208 DM insgesamt 1508 DM geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung auf 1328,20 DM festgesetzt und hierbei die Auffassung vertreten, die Beweisgebühr sei lediglich nach dem Streitwert der Vaterschaftsfeststellung von 4000 DM zu bemessen, weil nur über die Vaterschaft Beweis erhoben worden sei.