KG - Beschluss vom 25.02.2002
18 WF 23/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 18 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 158
KGReport-Berlin 2002, 117
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 5645/00

Streitwert für Verfahren über Zugewinnausgleich - Wertermittlung bei steckengebliebener Stufenklage

KG, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 18 WF 23/02

DRsp Nr. 2002/5406

Streitwert für Verfahren über Zugewinnausgleich - Wertermittlung bei "steckengebliebener" Stufenklage

1. Bei einer Stufenklage richtet sich der Wert in der Regel nach dem Zahlungsanspruch auch dann, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht wird; denn mit Einreichung der Stufenklage wird auch der unbezifferte Zahlungsanspruch bereits anhängig.2. Grundsätzlich kommt es bei der Wertfestsetzung darauf an, welche Vorstellungen der Kläger über die Höhe des Zahlungsanspruches bei Klageeinreichung hatte.3. Der Wert für die Berechnung der bei einer "steckengebliebenen" Stufenklage entstandenen Verhandlungsgebühr des Anwalts ist gesondert festzusetzen, wenn die Verhandlung sich nur auf den Auskunftsanspruch bezogen hat.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 18 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe: