OLG Celle - Beschluss vom 31.08.2009
10 WF 316/10
Normen:
FamGKG § 41; FamGKG § 42;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 1076/10

Streitwert im Arrestverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 10 WF 316/10

DRsp Nr. 2010/19371

Streitwert im Arrestverfahren

1. Die Wertvorschriften der §§ 33 bis 52 FamGKG enthalten hinsichtlich des Verfahrenswerts von nach dem 31. August 2009 eingeleiteten Arrestverfahren keine unbewusste Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 41 FamGKG zu schließen wäre. Vielmehr ist für Arrestverfahren der Wert gemäß der Auffangbestimmung des § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2. Dabei ist für das wirtschaftliche Interesse des antragstellenden Beteiligten an der Sicherung einer Geldforderung regelmäßig ein geringerer Wert als der der Hauptsache zugrundezulegen, welcher im Einzelfall auch unterhalb des hälftigen Betrages der Forderung liegen kann.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juli 2010 wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Juli 2010 wie folgt geändert:

Der Verfahrenswert wird auf die Gebührenstufe bis 500.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 41; FamGKG § 42;

Gründe: