OLG Hamburg - Beschluss vom 13.03.2013
7 WF 21/13
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 185
FamRB 2013, 323
FamRZ 2013, 2010
MDR 2013, 600
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 273 FH 1/12

Streitwert im Unterhaltsprozess bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 WF 21/13

DRsp Nr. 2013/4992

Streitwert im Unterhaltsprozess bei freiwilliger Zahlung des Unterhalts

Auch dann, wenn der Antragsgegner den geschuldeten Unterhalt freiwillig bezahlt und der Zahlungsanspruch nur deswegen gerichtlich geltend gemacht wird, weil der Antragsteller für den Anspruch einen gerichtlichen Titel haben will, ist als Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen und nicht ein geringerer Wert als bloßes "Titulierungsinteresse".

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 28. November 2012, Az. 273 FH 1/12, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht den Wert des auf Zahlung künftigen Unterhalts gerichteten Verfahrens auf den Wert des für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Zahlungsantrages geforderten Betrages festgesetzt hat, obwohl das Bestehen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt nach Grund und Höhe unstreitig war und es dem Antragsteller letztlich nur um die Titulierung seines Anspruchs ging.