OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.12.1996
7 WF 3784/96
Normen:
ZPO § 3 § 621 Abs. 1 Nr. 7 § 623 ; GKG § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 1, 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ; HausratsVO § 1 § 8 § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 310
MDR 1997, 510
NJW-RR 1998, 420
Vorinstanzen:
AG Fürth,

Streitwert im Verfahren der Hausratteilung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 7 WF 3784/96

DRsp Nr. 1997/5595

Streitwert im Verfahren der Hausratteilung

1. Der Wert einer Folgesache Hausrat ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO nach dem Wert der herausverlangten Hausratsgegenstände beziehungsweise nach der Hälfte des Gesamtwertes zu bemessen, nicht nach dem vollen Wert aller Hausratgegenstände.2. Der volle Wert ist nur in isolierten Hausratsverfahren anzusetzen.3. Die unterschiedliche Handhabung rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen Gebührenvorschriften des GKG einerseits und der KostO andrerseits (ähnlich bei Sorgerechtsverfahren, deren Wert im Verbund auf 1.500 DM, § 12 Abs. 2 GKG, ansonsten auf 5.000 DM festzusetzen ist, § 30 KostO).

Normenkette:

ZPO § 3 § 621 Abs. 1 Nr. 7 § 623 ; GKG § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 1, 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ; HausratsVO § 1 § 8 § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG), jedoch nicht begründet.