Das Familiengericht hat beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnungen für das Scheidungsverfahren bewilligt. Nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs wurde mit Urteil vom 17. September 2003. Die Scheidung ausgesprochen und mit Beschluss vom gleichen Tage der Streitwert hierfür auf 2 000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich de Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners vor Antragstellung eine Streitwertfestsetzung auf 3 779,79 EUR erstrebt.
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