OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.11.2003
5 WF 138/03
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 4 ; GKG § 25 Abs. 3 ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 222/03

Streitwert in Ehesachen - Mindeststreitwert bei Prozesskostenhilfe?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 5 WF 138/03

DRsp Nr. 2004/108

Streitwert in Ehesachen - Mindeststreitwert bei Prozesskostenhilfe?

»Für die Bemessung des Streitwerts in Ehesachen ist es grundsätzlich ohne Belang, ob den Ehegatten Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist. Dies allein rechtfertigt nicht die Annahme nur des Mindestwertes.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 4 ; GKG § 25 Abs. 3 ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnungen für das Scheidungsverfahren bewilligt. Nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs wurde mit Urteil vom 17. September 2003. Die Scheidung ausgesprochen und mit Beschluss vom gleichen Tage der Streitwert hierfür auf 2 000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich de Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners vor Antragstellung eine Streitwertfestsetzung auf 3 779,79 EUR erstrebt.