SchlHOLG - Beschluss vom 08.04.2003
13 WF 59/03
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 272
Vorinstanzen:
AG Meldorf - FG - 14 F 189/02 - 04.03.2003,

Streitwert in Ehesachen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten

SchlHOLG, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 13 WF 59/03

DRsp Nr. 2003/15135

Streitwert in Ehesachen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten

»In Ehesachen, in denen beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, ist nicht grundsätzlich von dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 EURO auszugehen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten haben Erfolg.