SchlHOLG - Beschluss vom 23.09.2002
13 WF 120/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 319
OLGReport-Schleswig 2003, 14
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 225/01

Streitwert in Ehesachen; Eigenheim als Vermögen

SchlHOLG, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 13 WF 120/02

DRsp Nr. 2003/2938

Streitwert in Ehesachen; Eigenheim als Vermögen

In Ehesachen erhöht sich der Streitwert wegen eines durchschnittlichen, den üblichen Wohnbedarf deckenden Eigenheimes um die ersparte Kaltmiete.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen.