BGH - Urteil vom 27.04.1994
XII ZR 148/93
Normen:
ZPO § 2, § 3, § 511a Abs. 1, § 519b, § 570 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 41
FamRZ 1994, 1519
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Streitwert in einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft

BGH, Urteil vom 27.04.1994 - Aktenzeichen XII ZR 148/93

DRsp Nr. 1995/6935

Streitwert in einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft

In einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft hat das Gericht den Wert des Beschwerdegegenstandes gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei der Festsetzung des Wertes ist auf Seiten des Verurteilten dessen Interesse maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im wesentlichen ist danach der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Die für den Wert des Beschwerdegegenstandes relevanten Tatsachen können längstens bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgebracht und notfalls glaubhaft gemacht werden. Sie können in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeschoben werden.

Normenkette:

ZPO § 2, § 3, § 511a Abs. 1, § 519b, § 570 ;

Tatbestand:

Der 1969 geborene Kläger, in Ausbildung stehender Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe, verlangt von diesem im Wege der Stufenklage Unterhalt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil wie folgt erkannt: