Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG n.F. statthaft. Die seit 1. Juli 2004 geltende Neufassung des GKG ist insoweit anwendbar, da die angefochtene Entscheidung aus September 2004 stammt und damit für das Rechtsmittelverfahren die insoweit gültige Rechtsnorm des § 68 GKG n.F. eingreift.
Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich - allein hierüber hat der Senat auf Grund vorangegangenen Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts noch zu entscheiden - zu einer Festsetzung des Streitwertes auf 500 EUR.
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