OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2005
9 WF 108/05
Normen:
GKG § 17a Nr. 1 (a.F.) § 49 § 68 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 353
OLGReport-Brandenburg 2005, 951
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 92/04

Streitwert in einem Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 9 WF 108/05

DRsp Nr. 2006/7180

Streitwert in einem Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

Die Festsetzung eines Wertes über das Versorgungsausgleichsverfahren ist auch dann erforderlich, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben und dies innerhalb einer gerichtlichen Erörterung bestätigt haben; zumindest genügt es, wenn das Gericht das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hat.

Normenkette:

GKG § 17a Nr. 1 (a.F.) § 49 § 68 Abs. 1 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG n.F. statthaft. Die seit 1. Juli 2004 geltende Neufassung des GKG ist insoweit anwendbar, da die angefochtene Entscheidung aus September 2004 stammt und damit für das Rechtsmittelverfahren die insoweit gültige Rechtsnorm des § 68 GKG n.F. eingreift.

Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich - allein hierüber hat der Senat auf Grund vorangegangenen Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts noch zu entscheiden - zu einer Festsetzung des Streitwertes auf 500 EUR.