BFH - Beschluß vom 24.05.2000
VI S 4/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 43 Abs. 1, Abs. 4 § 53 Abs. 1, Abs. 2 § 64 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 224
BB 2000, 1982
BFH/NV 2000, 1413
BFHE 192, 19
BStBl II 2000, 544
BuW 2001, 151
DB 2000, 1947
DStRE 2000, 1230
HFR 2000, 884
JurBüro 2000, 647
NVwZ-RR 2001, 280
StE 2000, 591
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Streitwert in Kindergeldsachen

BFH, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI S 4/00

DRsp Nr. 2000/6896

Streitwert in Kindergeldsachen

»1. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes; bis zur Einreichung der Klage zu zahlende Kindergeldbeträge sind hinzuzurechnen. 2. Ein Streitwertbeschluss des FG kann vom BFH von Amts wegen geändert werden, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 43 Abs. 1, Abs. 4 § 53 Abs. 1, Abs. 2 § 64 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) hob mit Bescheid vom 9. Januar 1997 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1997 auf, weil die behinderte Tochter des Klägers nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und beantragte sinngemäß, den Bescheid vom 9. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.