KG - Beschluss vom 25.09.2012
17 WF 268/12
Normen:
FamGKG § 45;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 4556/12

Streitwert in Kindschaftsverfahren

KG, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 17 WF 268/12

DRsp Nr. 2013/1334

Streitwert in Kindschaftsverfahren

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 13. August 2012 - 201 F 4556/12 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 45;

Gründe:

1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine Heraufsetzung des festgesetzten Verfahrenswertes für die Regelung des Umgangs von 3.000 € auf 6.000 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem vom Beschwerdeführer begehrten Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg; der Verfahrenswert wurde zu Recht mit 3.000 € angesetzt: