FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2002
18 K 7935/00 Kg
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 191

Streitwert; Kindergeld; Abzweigungsbetrag; Rückständige Beträge; Fälligkeit - Der Streitwert wegen Abzweigung von Kindergeld von unbestimmter Dauer entspricht dem Jahresbetrag ab Klageeingang

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2002 - Aktenzeichen 18 K 7935/00 Kg

DRsp Nr. 2003/2735

Streitwert; Kindergeld; Abzweigungsbetrag; Rückständige Beträge; Fälligkeit - Der Streitwert wegen Abzweigung von Kindergeld von unbestimmter Dauer entspricht dem Jahresbetrag ab Klageeingang

Begehrt der Kläger die Abzweigung von Kindergeld nicht nur auf unbestimmte Dauer für die Zukunft, sondern auch für vor Klageerhebung liegende Zeiträume, so ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag der künftigen Ansprüche zuzüglich der für die Vergangenheit geltend gemachten Abzweigungsbeträge zu bemessen. Auf die Fälligkeit der auf die Zeit vor Klageerhebung entfallenden Beträge kommt es hierbei nicht an.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: