FG Hessen - Beschluss vom 08.07.2005
9 K 47/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;

Streitwert; Kindergeld; Verpflichtungsklage; Unterhaltspflicht - Streitwert in Kindergeldsachen

FG Hessen, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 K 47/05

DRsp Nr. 2005/21304

Streitwert; Kindergeld; Verpflichtungsklage; Unterhaltspflicht - Streitwert in Kindergeldsachen

Als Streitwert in Kindergeldsachen ist grundsätzlich der für die ersten zwölf Monaten nach Einreichung der Klage geforderte Betrag anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Festsetzung des Streitwertes in Kindergeldsachen.

Entscheidungsgründe: