OLG Dresden - Beschluss vom 13.02.2002
22 UF 562/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 215
FamRZ 2002, 1640
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 1383/96

Streitwert; Scheidung; Berufungsrücknahme; Arbeitslosenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 22 UF 562/01

DRsp Nr. 2002/10666

Streitwert; Scheidung; Berufungsrücknahme; Arbeitslosenhilfe

»1. Endet das Rechtsmittelverfahren durch frühzeitige Rücknahme der Berufung gegen den Scheidungsausspruch, kommt wegen geringen Umfangs bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG ein Abschlag von dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) in Betracht. Erfolgt die Rücknahme nach Terminsbestimmung aber geraume Zeit vor dem vorgesehenen Termin, kann ein Abzug von 20% angemessen sein. 2. Anders als Sozialhilfe gehört Arbeitslosenhilfe zum Einkommen i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (§§ 515 Abs. 3 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO).

2.

Die Bemessung des Streitwertes des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG, und zwar in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Die grundsätzlich ab Beginn des Jahres 2002 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf EURO vom 27.04.2001 (BGBl. I, S. 751 ff.) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die Berufung im Jahr 2001 eingelegt worden ist (§ 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG). Der Streitwert ist deshalb nicht in EURO, sondern in Deutsche Mark auszudrücken.

2.1.