OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.10.1999
5 WF 141/99
Normen:
KostO § 94 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 30 ;

Streitwert; Umgangsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 5 WF 141/99

DRsp Nr. 2000/8871

Streitwert; Umgangsverfahren

»Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsverfahren beträgt in beiden Instanzen in der Regel 5.000,00 DM und ist generell nicht niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens, weil er nicht in Abhängigkeit zu diesem gesehen werden kann.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 30 ;

Gründe:

I.