Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstreben, dass der Gesamtstreitwert für ein Scheidungsverbundverfahren um den Streitwert für eine Beweisgebühr zur elterlichen Sorge erhöht wird, nachdem die Parteien gemäß § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO zur elterlichen Sorge angehört worden sind, ohne dass Anträge hierzu gestellt worden sind. Nachdem das Amtsgericht die antragsgemäße Festsetzung verweigert hat, verfolgen die Verfahrensbevollmächtigten mit ihrem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|