OLG Köln - Beschluss vom 12.09.2003
10 WF 154/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO §§ 3 613 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 351
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 219/02

Streitwert und Anwaltsgebühren bei Anhörung über die elterliche Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 10 WF 154/03

DRsp Nr. 2003/15918

Streitwert und Anwaltsgebühren bei Anhörung über die elterliche Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens

Werden die Parteien im Scheidungsverfahren gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zum Sorgerecht angehört, ohne dass ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt oder ein von Amts wegen eingeleitetes sorgerechtliches Verfahren anhängig ist, so erhöht dies weder den Streitwert des Verfahrens noch wird eine gesonderte Beweisgebühr ausgelöst.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO §§ 3 613 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstreben, dass der Gesamtstreitwert für ein Scheidungsverbundverfahren um den Streitwert für eine Beweisgebühr zur elterlichen Sorge erhöht wird, nachdem die Parteien gemäß § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO zur elterlichen Sorge angehört worden sind, ohne dass Anträge hierzu gestellt worden sind. Nachdem das Amtsgericht die antragsgemäße Festsetzung verweigert hat, verfolgen die Verfahrensbevollmächtigten mit ihrem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.