OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2008
II-3 WF 44/08
Normen:
GKG § 44; GKG § 48 Abs.1; ZPO § 3; ZPO § 4;
Fundstellen:
AGS 2008, 303
FamRZ 2009, 1170
Vorinstanzen:

Streitwert und Anwaltsgebühren bei einer Stufenklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen II-3 WF 44/08

DRsp Nr. 2009/24768

Streitwert und Anwaltsgebühren bei einer Stufenklage

1. Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich gem. § 44 GKG nach dem Wert des höchsten Anspruchs. Dies ist regelmäßig der - wenn auch unbezifferte - Leistungsantrag, wobei der Wert des klägerischen Leistungsinteresses gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu schätzen ist. 2. Dieser Wert ist für die anwaltliche Terminsgebühr auch dann maßgebend, wenn nur über den Auskunftsantrag, später aber nicht mehr über den Leistungsantrag verhandelt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kleve vom 03.01.2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Stufenklage auf 12.877,00 EUR und ein Streitwert für die Terminsgebühr nicht festgesetzt wird.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen worden ist, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 44; GKG § 48 Abs.1; ZPO § 3; ZPO § 4;

Gründe

1.

Die gemäß §§ 68 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässige Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet.