BGH - Beschluß vom 01.10.2003
XII ZB 202/02
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 35
Vorinstanzen:
OLG München,

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 01.10.2003 - Aktenzeichen XII ZB 202/02

DRsp Nr. 2003/13628

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Beschwer eines zur Auskunfterteilung verurteilten Beklagten richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunfterteilung verursacht.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, der mit seiner Klage die Abänderung einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung begehrt, ist auf die Widerklage der Unterhaltsberechtigten durch Anerkenntnisteilurteil verurteilt worden,

1. über seine gesamten Einkünfte wie folgt Auskunft zu erteilen:

a) aus selbständiger Tätigkeit in den vergangenen 3 Jahren, nämlich von 1999 bis 2001, durch Vorlage der

- Einkommensteuererklärungen

- Einkommensteuerbescheide

- Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung,

b) aus nichtselbständiger Tätigkeit für den Zeitraum April 2001 bis März 2002, durch Vorlage der Lohnabrechnungen,

c) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2001,

d) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Einnahme-/Überschußrechnung für das Jahr 2001,

e) aus Steuererstattung durch Vorlage des Lohnsteuerbescheides für das Jahr 2001,

f) aus sonstigen Einkünften durch Vorlage geeigneter Belege,