Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 16.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten die Beteiligten unter anderem um Zugewinn.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Münster hat mit Beschluss vom 16.03.2018 den im Wege des Stufenantragsverfahrens gestellten Anträgen der Antragsgegnerin zum Zugewinn auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen stattgegeben.
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