OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2019
13 UF 42/18
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 42/18

Streitwert und Rechtsmittel Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 13 UF 42/18

DRsp Nr. 2020/12317

Streitwert und Rechtsmittel Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierfür ist regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 16.03.2018 wird gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten die Beteiligten unter anderem um Zugewinn.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Münster hat mit Beschluss vom 16.03.2018 den im Wege des Stufenantragsverfahrens gestellten Anträgen der Antragsgegnerin zum Zugewinn auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen stattgegeben.