OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2015
13 UF 90/13
Normen:
FamFG § 60 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 146/12

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 13 UF 90/13

DRsp Nr. 2016/9685

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften

1. Der Streitwert und die Rechtsmittelbeschwer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften bemisst sich regelmäßig nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Antragsgegner mit der Erteilung der Auskünfte oder dem Zusammenstellen der Belege verbunden sein wird. 2. Hinsichtlich des Zeitaufwandes ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunfterteilung erforderlichen Tätigkeit außerhalb einer beruflichen Tätigkeit in der Freizeit erbracht werden können.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. Februar 2013 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 60 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller, seinem minderjährigen Sohn, zur Bezifferung einer Kindesunterhaltsforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

I.