BGH - Beschluß vom 31.10.2001
XII ZB 161/01
Normen:
ZPO §§ 3 546 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 31.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 161/01

DRsp Nr. 2001/16265

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3 546 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von ihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli 1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über sein derzeitiges Vermögen verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.