I. Die Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von ihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli 1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über sein derzeitiges Vermögen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.
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