I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden:
"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a) Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, insbesondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S. 7, E., Schweiz, sowie
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