BGH - Beschluß vom 24.07.2002
XII ZB 31/02
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 511a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 597
FamRZ 2003, 856
FuR 2003, 47
Vorinstanzen:
OLG München,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 24.07.2002 - Aktenzeichen XII ZB 31/02

DRsp Nr. 2002/16265

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft. Ein Interesse des Beklagten, die von der klagenden Partei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 511a ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden:

"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a) Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, insbesondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S. 7, E., Schweiz, sowie