BGH - Beschluß vom 03.11.2004
XII ZB 165/00
Normen:
ZPO § 3 § 511a (a.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 104
FuR 2005, 186
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 25.07.2000

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 03.11.2004 - Aktenzeichen XII ZB 165/00

DRsp Nr. 2004/19096

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten das Interesse maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Festsetzung auf 750 DM im Falle der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft über eine Steuererstattung mit 750 DM ist rechtsfehlerfrei.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511a (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie haben Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft über seine Steuerrückerstattungsansprüche aus dem Jahr 1998 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 zu belegen (1. Stufe), die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und an sie entsprechend der erteilten Auskunft unter Berücksichtigung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde Unterhalt zu zahlen.