BGH - Beschluß vom 26.10.2005
XII ZB 25/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 33
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 45/04
AG Karlsruhe, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 288/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 26.10.2005 - Aktenzeichen XII ZB 25/05

DRsp Nr. 2005/19840

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Für die Bemessung des Aufwands des Unterhaltsschuldners für eine von ihm geschuldete Auskunft ist maßgebend, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können daher nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungs- und Kindesunterhalt.