Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.07.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Brühl (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, 117 Abs. 1 S. 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht überschritten ist. Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10.11.2016 Bezug genommen. Die hiergegen im Schriftsatz vom 29.11.2016 erhobenen Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch.
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