OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2016
14 UF 115/16
Normen:
ZPO § 3; FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 363/15

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 14 UF 115/16

DRsp Nr. 2018/3292

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft richten sich nach dem Interesse des Schuldners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierfür ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der ob"geschuldeten Auskunft erfordert. Dass der Antragsgegner sich grundsätzlich gegen das "der Auskunftserteilung wehrt, führt zu keiner Erhöhung des Beschwerdewerts.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.07.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Brühl (32 F 363/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 3; FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, 117 Abs. 1 S. 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht überschritten ist. Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10.11.2016 Bezug genommen. Die hiergegen im Schriftsatz vom 29.11.2016 erhobenen Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch.