OLG Köln - Beschluss vom 27.07.2017
10 UF 53/17
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 226/16

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 10 UF 53/17

DRsp Nr. 2018/3693

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Falle der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über die Einkünfte eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren aus Geschäftsführertätigkeit bestimmt sich nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand. Soweit es dabei um den eigenen Zeitaufwand des zur Auskunft Verpflichteten geht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können und daher grundsätzlich auf die Stundensätze zurück zu greifen, die der Auskunftspflichtige gem. § 20 JVEG als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. 2. Zur Darlegung der Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit bedarf es der Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.02.2017 (222 F 226/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500 € (§ 54 FamGKG)

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.