BGH - Beschluß vom 10.08.2005
XII ZB 63/05
Normen:
ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 643 Abs. 1, 2 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.03.2005
AG Langen,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe einer Arbeitnehmerabfindung

BGH, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XII ZB 63/05

DRsp Nr. 2005/18046

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe einer Arbeitnehmerabfindung

»Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 643 Abs. 1, 2 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen.