OLG Köln - Beschluss vom 21.10.2015
25 UF 93/15
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 3/15

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 25 UF 93/15

DRsp Nr. 2017/651

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über das Vermögen eines Beteiligten durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland sowie über das Einkommen in einem bestimmten Zeitraum begründet keine 600 EUR übersteigende Rechtsmittelbeschwer.

Tenor

1.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

2.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. April 2015 - 315 F 3/15 - wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.