OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.04.1998
2 WF 169/97
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 606
NJW-RR 1999, 582
OLGReport-Karlsruhe 1999, 124

Streitwert; Unterhalt; Rückstände

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.04.1998 - Aktenzeichen 2 WF 169/97

DRsp Nr. 1998/17027

Streitwert; Unterhalt; Rückstände

»1. Ein nach Anhängigkeit der Klage erfolgender Parteiwechsel führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes dadurch, daß die zwischen Anhängigkeit der Erstklage und Anhängigkeit des Parteiwechsels liegenden Unterhaltsbeträge als Rückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG zu bewerten sind.2. Wird - nach Titulierung des Unterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 620 ZPO) - der volle, höhere Unterhalt im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, ist der Streitwert aus dem vollen Unterhalt, nicht lediglich aus der Differenz zwischen dem insgesamt begehrten und dem durch einstweilige Anordnung titulierten Unterhalt festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen sind die minderjährigen, ehelichen Kinder des Beklagten, von dem sie Kindesunterhalt begehren.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Eltern, das inzwischen durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 15.10.1996 (20 F 165/95) rechtskräftig abgeschlossen ist, wurde durch einstweilige Anordnung vom 19.10.1995 der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt i. H. v. 440,00 DM an die Klägerin Ziff. 1 verpflichtet. Die Klägerin Ziff. 2) lebte bis 23.07.1996 beim Vater.