I. Die Klägerinnen sind die minderjährigen, ehelichen Kinder des Beklagten, von dem sie Kindesunterhalt begehren.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Eltern, das inzwischen durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 15.10.1996 (20 F 165/95) rechtskräftig abgeschlossen ist, wurde durch einstweilige Anordnung vom 19.10.1995 der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt i. H. v. 440,00 DM an die Klägerin Ziff. 1 verpflichtet. Die Klägerin Ziff. 2) lebte bis 23.07.1996 beim Vater.
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