FG Hessen - Beschluss vom 31.10.2005
3 K 4281/04
Normen:
GKG § 2 Abs. 5 § 42 Abs. 1, Abs. 3 § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 140

Streitwert; Verpflichtungsklage; Kindergeld

FG Hessen, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 4281/04

DRsp Nr. 2006/1140

Streitwert; Verpflichtungsklage; Kindergeld

Streitwertbemessung bei einer Verpflichtungsklage auf Kindergeld.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 5 § 42 Abs. 1, Abs. 3 § 52 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Gericht setzt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf die erstmalige Zahlung von Kindergeld fest.

Entscheidungsgründe:

Wegen widersprüchlicher Entscheidungen zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen in Kindergeldsachen hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert für das vorliegende Verfahren festzusetzen, § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht § 79 a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter.