Das Gericht setzt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf die erstmalige Zahlung von Kindergeld fest.
Wegen widersprüchlicher Entscheidungen zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen in Kindergeldsachen hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert für das vorliegende Verfahren festzusetzen, § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht § 79 a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter.
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