OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.01.2008
10 WF 7/08
Normen:
GewSchG § 1 ; GewSchG § 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 100a ;
Fundstellen:
AGS 2008, 363
FamRZ 2008, 1468
MDR 2008, 773
OLGReport-Nürnberg 2008, 351
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 1958/07

Streitwert von Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 10 WF 7/08

DRsp Nr. 2008/10760

Streitwert von Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

»1. Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. 2. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. 3. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. 4. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs. 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein.«

Normenkette:

GewSchG § 1 ; GewSchG § 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 100a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Antrag vom 14.11.2007 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz geltend gemacht und dabei Anträge nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG (Wohnungszuweisung) gestellt.

Gleichzeitig wurde wegen Dringlichkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung über dieselben Verfahrensgegenstände beantragt.

Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007.